Raucharm, halogenfrei, flammhemmend, feuerbeständig, Kupferkern, feuerfeste Isolierung, Kupfermantel, flexible Kabel
Standard
„Das Produkt wird gemäß der Norm Q/320282GAD085 „Flexibles feuerfestes Kabel für Nennspannung 0,6/lkV“ hergestellt. Q/320282GAD084 „“Nennspannung 0,6/lkV Kupferkern flexibles, mineralisoliertes, metallummanteltes Kabel“・
Bestehen Sie den Spannungsfestigkeitstest von GB/T 12706.1 „Extrudierte Isolationskabel und -befestigungen für Nennspannungen ab 1 kV“.
(Um=1,2kV) bis 35kV(Um=40,5kV): Teil 1: Kabel für Nennspannungen von IkV (Um=1,2kV) bis 35kV(Um=40,5kV)".
Bestehen Sie den Feuerwiderstandstest von GB/T 19216.21 „Schaltungsintegritätstest von Kabeln und optischen Kabeln unter Flammenbedingungen Teil 21: Testverfahren und Anforderungen – Kabel mit Nennspannung bis einschließlich 0,6/1 kV“
Bestehen Sie den Feuerwiderstandstest gemäß BS 6387 „Leistungsanforderungen für Kabel, die zur Aufrechterhaltung der Schaltkreisintegrität unter Brandbedingungen erforderlich sind“.
Anwendungen
Das Kabel kann durchgehend ohne Verbindungsstellen gefertigt werden. Mehradrige Kabel mit großer Kreuzquerschnittsfläche der BTYRZ-Serie können zu den Abzweigkabeln vorkonfektioniert werden. Das Produkt zeichnet sich durch hohe Temperaturbeständigkeit (950-1000℃, Brenndauer 3 Stunden), rauchfrei, ungiftig, korrosionsbeständig, alterungsbeständig, strahlungsbeständig, explosionsgeschützt, schädlingsresistent und selbstvernichtend aus Schützt vor Schäden durch natürliche und elektrische Kräfte, hat eine lange Lebensdauer und eignet sich auch für Standorte, an denen Flammschutzmittel, Feuerfestigkeit, ungiftige, raucharme und korrosionsbeständige Eigenschaften erforderlich sind.
Betriebseigenschaften
·Die Nennspannung Uo/U beträgt 0,6/1kV.
·Die dauerhaft zulässige Betriebstemperatur des Leiters muss 90 °C betragen
·Die Verlegetemperatur sollte nicht unter 0°C liegen
·Zulässiger Biegeradius: Bei Kabeln mit Kupfermantel darf der Biegeradius nicht kleiner als das 20-fache des Gesamtdurchmessers der Kabel sein, bei Kabeln ohne Kupfermantel darf der Biegeradius nicht kleiner als das 15-fache des Gesamtdurchmessers der Kabel sein.